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Original von Scholly523
hallo
gibts nicht ein Gesetz das besagt ohne die Absicht den Fisch zu verspeisen gar nicht geangelt werden darf. |
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Gibt es nicht!
So wie laut Tierschutzgesetz §17, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldbuße bestraft wird wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet so darf es nach §18 eben auch nicht gequält werden.
Tierschützer unter anderem die PETA argumentieren, dass der Fisch beim Angeln unnötigem Streß und Schmerz ausgesetzt wird.
Als "vernünftiger" Grund gilt deshalb das Angeln zum Nahrungserwerb.
Fällt dieser Grund weg, so die Argumentation, angle ich zum Zeitvertreib und setze den Fisch - Wirbelteir - unnötig und sogar vorsätzlich Streß und Schmerz aus.
Somit, so wird weiter argumentiert, liegt eine Verletzung des Tierschutzgesetzes vor, was ja somit letzendlich einen Straftatbestand darstellt.
Folglich:
Gehe ich angeln um Fisch zum Verzehr für den Eigenbedarf zu fangen habe ich einen vernünftigen Grund.
Sage ich ganz klar ich bin C&R - Angler, dann verstoße ich nach dieser Lesart gegen das Tierschutzgesetz.
Alles Andere ist somit Auslegung bzw. nicht relevant, weil nicht im Geetzestext enthalten.
Ich würde sogar so weit gehen, dass ich auch die von Jan genannten interne Regelungen des VdSF ignoriere, da sie nach meiner Lesart auch wieder gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. ( §17 )
Allerdings müßte ich da logischerweise damit rechnen, dass ich aus dem Verein ausgeschlossen werde. Gibt es ja aber die Alternative in den DAV einzutreten und somit gleich den riesigen Gewässerfond den der hat mit zu nutzen. (Ist für viele aber eben nur ziemlich weit weg.)
Zum Nachlesen nochmals der Auszug aus dem Tierschutzgesetz.
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.