newage
Habe gerade im forum ein alten beitrag gelesen" Sondergenehmigung
MIT LEBENDEN KÖFI" zu fischen? Kann einer mir mehr darüber erzählen
Manuel Schmid
Wo hast Du daß gelesen, und wie alt ist dieser Beitrag!!
Lorenz
Zitat: |
Original von joderking
Wo hast Du daß gelesen, und wie alt ist dieser Beitrag!! |
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So wie ich das mal gelesen habe,kann der Pächter bei der Fischereibehörde (oder so

) eine Sondergenehmigung für das Fischen mit Lebendköfi beantragen.
Bei dem Fall von dem ich gelesen habe,ging es darum eine Hechtpopulation einzudämmen ,der man mit normalen Fangmethoden nicht Herr werden konnte...
Keine Ahnung von wann das,was ich gelesen habe,war
Da war aber doch mal sowas mit so einem Eifelmaar hier im Forum diskutiert worden?
weed80
die genehmigung ist grundsätzlich möglich, ist aber vielleicht von Bundesland zu Bundesland verschieden. Entweder ist der zuständige Fischereiverband oder das entsprechende Ministerium dafür verantwortlich.
Man muß begründen, warum man mit lebendem Köderfisch angeln will (z.B. Reduzierung des Welsbestandes) und gegebenenfalls nach einer gewissen Zeit "Beweise" in Form von Bildern oder ähnlichem liefern.
Laut der Landesfischereiordnung des Saarland ist dies möglich. Wie gesagt, ist in anderen Bundesländern vielleicht anders geregelt.
Frag doch einfach mal beim Verband oder Ministerium nach, die können Dir bestimmt auskunft geben.
OBIWAN
Sondergenehmigungen kriegst du wie schon beschrieben bei den Berhörden. Der Haken bei der Sache is nur dann musst du alles Gefangene auch "ENTNEHMEN" wenn du verstehst was ich meine.

.
Also lass es lieber. Wenn du mit lebendem Köfi angeln willst tu es aber lass dich halt nicht erwischen

no risk no fun
Gruss Obiwan
Ulf
so ist es in Sachsen:
§ 37
Fischfangverbote
(1) Beim Fischfang ist es verboten,
1.
lebende Köderfische zu verwenden,
2.
explodierende, betäubende oder giftige Mittel, verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken oder künstliches Licht zu verwenden,
3.
den Fischfang als Wettbewerb auszuüben.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot betäubender Mittel oder der Verwendung künstlichen Lichts zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom oder unter Einsatz von Reusen ausgeübt werden darf.
Hänger

,
@ Albino, bei uns am Wasser haben sie es auch schon versucht.
Wie du schon sagtest, der Amtsschimmel, die lieben staatlichen Mühlen mahlen sehr sehr langsam, es ist immer noch nicht durch!
War bereits im Januar 2006.
Ohne Komentar oder??