... genau das kommt eben heraus, wenn das Fischereigesetzt und dessen Verodnungen Ländersache ist.
Bis zur letzten Novellierung des Gesetzes war es hier in Sachsen so, dass die Raubfischrute definiert war und man Sie einschl. der Senke meines Wissens vom 1.1. bis einschl. 30.4. nicht verwenden durfte.
Diese Definition die in der Gewässerordnung des DAV stand gibt es nicht mehr.
Heute steht es bei uns in der Fischereiverordnung:
"Mit einem Köder der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1.2 bis 30.4. nicht geangelt werden."
Im Gegensatz zu dem was FLO schreibt:
"Das Angel mit Kunstködern totem Köderfisch, und Fischfetzen ist während der Hecht- und Zanderschonzeit grundsätzlich verboten"
läßt das bei uns einen enormen Spielraum für die Obrigkeiten.
Denn: "Was ist in diesem Sinne ein Köder der zum Fang von Raubfischen geignet ist?" Ich glaube, da wäre eigentlich gar keiner auszuschließen!
Auch wen die Angelei auf Wels bei uns ganzjährig möglich ist, (kein Schonmaß, keine Schonzeit) düfte es mir im Sinne obiger Definition schwer fallen, einem Kontrolleur verständlich zu machen, dass meine z.B. ausgebrachte Wallermontage, z.B. geflochtene Schnur, Haken besückt mit Oktopus, nicht zum Fang von Raubfischen geeignet ist.
usw. usw.
Das heist aber eben z.B. auch, wo eine solche Einschränkung nicht im Fischereigesetz und deren Verordnungen des Landes verankert ist und auch der Pächer oder Eigentümer eine solche Einschränkung nicht erhebt, dass ich das ganze Jahr über mit der Spinnangel auf Wels angeln kann (wenn dieser keine Schonzeit hat), selbst dann wenn Zander und Hecht Schonzeit haben.
Wenn ich mich recht erinnere schrieb Jan einmal, dass genau das wohl bei ihm (Mosel) möglich ist, nur nicht allzusehr gern gesehen wird.
Insofern muß man dieses Thema wohl auch wieder regional sehr eingeschränkt betrachten!