Geschrieben von Ulf am 01.07.2007 um 19:32:
GEFUNDEN!!!
Zitat: |
Original von Albinowaller
Ulf
Es ist also tatsächlich so,daß beim Bayrischen Fischereiverband die Vorgabe besteht,wie ich es vorher schon beschrieben habe!Entnahme jedes maßigen und nicht in der Schonzeit befindlichen Fisches und Verbot des Zurücksetzens.
Ich hab auch vorher schon geschrieben,daß es da ein Hintertürchen gibt,da noch ein paar Leute danach gefragt haben.Der Fisch darf in Ausnahmefällen zurückgesetzt werden,wenn es sich um eine bedrohte Fischart handelt und es der Hege dient. |
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Ein Hoch auf die Bayern!!
Hallo, jetzt wird es mal wieder viel!!
Also:
Ich habe gesucht und bin fündig geworden.
Ganz klar liegt es also auch in Bayern immer in der Hand des Fischereiberechtigten (Besitzer / Pächter - Verein) eines jeden Gewässers.
Es gibt dazu KEIN GESETZ!.
Wie von unserem ALBINOWALLER und im nachfolgenden Artikel ( 8 ) beschrieben, sind in Bayern mäßige Fische wenn sie keine Schonzeit haben generell zu entnehmen! (Rücksetzen gilt als Neubesatz)
Sie dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegziel wieder eingesetzt werden. Also MUSS der Fischereiberechtigte erst einmal ein Hegeziel festlegen.
Und auch hier haben wir wieder das wunderschöne und überall hin auslegbare Schlupfloch:
" … und dem Tierschutzrecht!"
Aber!!!
Was besseres bietet sich doch gar nicht.
Wie schon viele Male von mir zitiert, darf laut Tierschutzgesetz §17 kein Wirbeltier OHNE VERNÜNFTIGEN GRUND getötet werden.
Also wird doch in Bayern sogar in der eigenen Bestimmung geradezu darauf hingewiesen. Also was will ich denn noch mehr!
Ist aber genau das was wir hier in

so lieben, dass unsere Rechtsverdreher aus so etwas machen können was sie wollen. Es ist nicht eindeutig geregelt. Es ist jedenfalls nicht global für ganz Bayern geregelt sondern legt die Verantwortung in die Hände des Fischereiberechtigten. Wenn also das Hegeziel des Vereins und oder Fischereiberechtigten so aussieht, dass maßige Fische zurückgesetzwerden können, dürfen oder sollen gibt es keinerlei Probleme mit dieser Verordnung. Es bedarf aber eben sicherlich noch einiger Zeit, bis das C&R in den verknöcherten Köppen mancher Vorstände und Pächter einsickert!
Nachfolgend die Bestimmungen dazu, hab auch gleich noch ein bissl mehr dran gehängt!
Fischereigesetz für Bayern
Art. 1
(1) 1 Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluß-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. 2 Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) 1 Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 . 2 Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepaßten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. 3 Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen.
793-3-L Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
( 8 )

1
Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung
dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern)
und dem Tierschutzrecht ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. 3 § 17 Abs. 1 Satz 3 sowie § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(9) 1 Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. 2 Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 17 Hältern gefangener Fische
(1) 1 Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2 Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3 In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 19 Besatzmaßnahmen
(1) 1 Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. 2 Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. 3 Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) 1 Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 und, vorbehaltlich des Bescheids der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
1. Forellenarten mit Ausnahme der Meerforelle,
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten,
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten von Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes für Bayern auch Aal und Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1 Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Abs. 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Abs. 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. 2 Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. 3 Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
3. für das nach § 9 Abs. 8 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4) 1 Der Fischereiausübungsberechtigte (§ 16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen, aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1 Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.
2 Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) 1 Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Abs. 1 Satz 2 und
2. Abs. 4, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird.
2 Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Abs. 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.